Das sollten Sie wissen

- Arzt- und Zahnarzt-Rechnungen sind fällig, wenn sie „erteilt" werden (§12 GOÄ / § 10 GOZ), müssen also sofort nach Rechnungszugang und ohne Fristen bezahlt werden.
- Üblicherweise werden Patienten stillschweigend oder ausdrücklich in der Rechnung Zahlungsziele eingeräumt. Das sind meistens 21 Tage.
- Von überfälligen Rechnungen spricht man, wenn das Zahlungsziel überschritten wurde.
- Nach einer Mahnung (und nicht nach zwei oder drei) befinden sich Patienten in Zahlungsverzug (§286 BGB).
- Frühestens nach Ablauf der in der ersten Mahnung gesetzten Frist können Inkassoverfahren eingeleitet werden.
- In der letzten Mahnung muss auf Konsequenzen, rechtl. Schritte o.ä. hingewiesen werden, z. B. dass nach Fristablauf Medizininkasso beauftragt wird, wenn nicht bezahlt wird.
